Geschäftbedingungen
Mit dem Zusenden von Wertpapieren bestätigt der Auftraggeber (AG), einen Werkvertrag mit dem Auftragnehmer SWISSBEN (AN) abgeschlossen und die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelesen, zur Kenntnis genommen, inhaltlich verstanden und als Rechtsgrundlage des Vertrages zu respektieren.
Mit der Einreichung eines historischen Wertpapieres bestätigt der Zusender, dass er berechtigter Eigentümer dieser Urkunde ist und sie legal erworben hat. Zugleich mit der Originalurkunde ist eine Scan-Kopie des Passes mit gültigem Datum unumgänglich, ebenso die Zusendung einer handschriftlich unterzeichneten CIS, in der an Eides statt obiges zu versichern ist, dass der Zusender der Eigentümer ist und das Eigentum auf legale Weise erlangt hat.
Nur unter vollständiger Voraussetzung der Zif. 2, wird das Wertpapier dann auf seinen Namen registriert.
Der AN verpflichtet sich, mit der gebotenen handelsüblichen Sorgfalt unter Einsatz der zum Zeitpunkt der Authentisierung üblicherweise zugänglichen wissenschaftlichen Methoden die Untersuchungen durchzuführen, die AN veranlassen, in der Folge schriftlich zu dokumentieren, dass nach deren bestem Wissen das Dokument als authentisch nach den handelsüblichen Maßstäben angesehen werden kann. Diese vom AN gefertigte Authentisierung besteht aus einem Original und einer E-Mail-Version. Eine Garantie für den Verkauf oder eine sonstige monetäre Verwertbarkeit wird nicht übernommen und eine etwa aus der Verwendung der Authentisierung folgende Haftung ist auf den Preis des Auftrages beschränkt. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen und der AG bestätigt mit dem Fakt der ÜBERSENDUNG und Erfüllung der Zif. 2 dieser AGB, das er ausdrücklich diese Haftungsbeschränkung als Geschäftsgrundlage ansieht. Der AN sichert seinerseits zu, bei der Ausarbeitung und Erarbeitung der Authentisierung größtmögliche Sorgfalt anzuwenden und auf dem neuesten Stand der Technik zu sein. Dennoch stellt die Authentisierungen lediglich die subjektive Wertung des AN über das Dokument dar und die Authentisierung vermag etwaige Mängel des Originals nicht zu heilen. Die Authentisierung stellt deshalb auch keinen Marktwert dar, sondern stellt lediglich fest, dass nach sorgfältiger Erhebung mit den derzeit aktuell zugänglichen technischen Mitteln das Dokument sich nach fachlicher Erfahrung und Wertung als Original bezeichnen lässt.
Die Gebühren für den Authentisierungsauftrag sind in der Webseite von SWISSBEN gelistet und werden von der AG mit der Zusendung als Vertragsgrundlage akzeptiert. Die Zahlung ist mit der Auftragsvergabe (Zusendung) frei auf das Konto von SWISSBEN zu leisten. Ein Zugang zu der E-Mail Version und die Zusendung (Übermittlung) des Originals ist erst nach Bezahlung geschuldet.
Verzollung und etwaige Einfuhrumsatzsteuer sowie allfällige andere rechtliche Bedingtheiten, die bei der Überstellung an den Leistungsort von SWISSBEN aus öffentlich rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind, fallen in das Obligo des AG. Die Verantwortung dafür liegt ausschließlich und uneingeschränkt bei der AG.
Der AG nimmt zur Kenntnis und bestätigt mit der Zusendung, dass ein Verlust auf dem Postweg / Transport nur mit dem Transporteur und dessen Haftungsmasstäben geregelt werden muss. Den AN trifft keinerlei Verantwortung, bevor er das Original nicht frei zugänglich und mit den notwendigen Nachweisen erhalten hat. Beschädigungen an der Sache sind ebenfalls beim Transporteur geltend zu machen. Es wird empfohlen, sich VOR DEM VERSAND über die Haftungsbeträge beim Transportunternehmen zu erkunden.
Der AG allein hat einen Vertrags Anspruch darauf, das Authentisierungswerk zu erhalten oder über E-Mail zugänglich gemacht zu bekommen. Abweichungen im Sinne einer Begünstigung für Dritte, bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmen des AN. Dies gilt für gespeicherte Daten Sätze, aber auch das Original oder verifizierte und beglaubigte Kopien. Ausnahmen hiervon sind der Verkauf, ein Geschenk oder die schriftliche Übertragung an Dritte. Dies muss dem AN jedoch schriftlich vorher zur Kenntnis gebracht werden. Eine telefonische Weisung oder eine Mail Message genügen aus Rechtsgründen nicht.
Der ON Line Zugang erfolgt nur mit dem dem AG übermittelten persönlichen Passwort, das nicht veröffentlicht oder verteilt werden darf. Jegliche aus Missachtung dieser Vereinbarung erwachsenden Schädigung direkter oder indirekter Art bei SWISSBEN löst Schadensersatzansprüche aus.
SWISSBEN garantiert die Privatspähre des AG und wird deshalb im Rahmen des geltenden Rechts Verschwiegenheit üben, und zwar über die Person und die Sache. Eine Veröffentlichung der Authentisierung entgegen dieser Regelung ist nur im Einzelfall und nur bei direkter Weisung schriftlicher Art durch den AG möglich.
Das Copyright verbleibt für immer bei SWISSBEN.
SWISSBEN arbeitet mit der größtmöglichen und handelsüblichen Sorgfalt. Sollte ein historisches Wertpapier oder eine Wertpapierbox verloren gehen oder beschädigt werden, und dies von SWISSBEN zu verantworten sein, leistet SWISSBEN einen adäquaten faktischen Ersatz durch einen Gegenstand gleicher Art und Güte. Geld massiger Ersatz oder über diesen faktischen Ersatz hinausgehende Ansprüche sind abbedungen. Dies gilt für direkte, aber auch indirekte Schäden, also auch für wirkliche oder fiktive Folgeschäden.
Für den Fall eines Rechtstreites zwischen den Parteien gilt zunächst, dass die Vertragsparteien versuchen, diesen Konflikt durch Einschaltung eines Schiedsgutachtens beizulegen. Dafür gelten die Regeln der ICC, letzte Ausgabe, Paris. Die Schiedsversuche sind jedoch nach lokalem Schweizer Recht vereinbart und die Parteien vereinbaren hiermit auch, dass ein etwaiger Rechtsstreit vor den sachlich und örtlich zuständigen Gerichtsbarkeiten der Schweiz durchgeführt wird.
Sowohl diese AGB sowie die Gebühren Tabellen für die Authentisierungen können von Zeit zu Zeit nach Ermessen des AN angepasst werden.
Für alle Tätigkeiten direkter oder indirekter Arbeiten im Rahmen der Authentisierung versichert der AN, dass er mit der größtmöglichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns agiert. Wenn der AG mit einer dieser Bestimmungen dieser AGB nicht einverstanden ist, muss er VOR dem Versand des Dokumentes dieses schriftlich anzeigen. Der AN hat dann die Wahlfreiheit, ob er den Auftrag noch ausführen will oder nicht. Dies wird er ohne schuldhafte Verzögerung dem AG schriftlich mitteilen.